a) jpc unterhält ein Werbepartnersystem für Werbepartnerschaften im Internet (https://partner.jpc.de), welches ausschließlich nach diesen Teilnahmebedingungen in Verbindung mit Vorgaben von jpc veranstaltet wird. Der Partner tätigt dabei eigene selbstverantwortliche Werbeanstrengungen und erhält hierfür eine Werbekostenpauschale.
b) Der Prozentsatz für die Höhe der Werbekostenerstattung beträgt 8 % (in Worten: acht). Die Berechnung, Abrechnung und Auszahlung erfolgt nach den Regelungen unter II. Der derzeit geltende Mindestauszahlungsbetrag beträgt 40,– Euro. Er bestimmt sich nach den jeweils aktuellen Partnersystembedingungen. jpc wird bei Änderungen des Mindestauszahlungsbetrages den Aufwand der Auszahlung und die berechtigten Interessen der Partner an dem Erhalt der Vergütung Ihrer Leistungen berücksichtigen.
c) Teilnahmeberechtigt sind lediglich juristische Personen und natürliche Personen, die volljährig sind (in Deutschland über 18 Jahre). Der Partner ist nicht berechtigt, jpc rechtsgeschäftlich zu vertreten.
Die Teilnahmebedingungen gelten in ihrer jeweils aktuellen Fassung. Änderungen werden dem Partner im Rahmen des Partner-Accounts zur Akzeptanz angeboten und per E-Mail übermittelt. Der Zugang ist erfolgt, wenn die Mitteilung im Partner-Account angeboten wird. Die Änderungen gelten mit einer Frist von zwei Wochen zum nächsten Monat. Teilt der Partner mit, dass er nicht einverstanden ist, wird das Vertragsverhältnis zum Monatsende beendet.
a) Der Partner erhält seinen vertraglichen Status durch Abschluss des Registrierungsvorgangs. Der Registrierungsvorgang erfolgt durch Eingabe der geforderten Daten und der Registrierungsbestätigung von jpc. Die Registrierungsbestätigung erfolgt nach Prüfung der Registrierungsangaben durch jpc. Sie enthält Zugangsdaten zum jpc-Partner-Account unter https://partner.jpc.de. Die Registrierung ist mit erstmaligem Login unter https://partner.jpc.de unter Nutzung der Zugangsdaten abgeschlossen.
b) Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann durch Kündigung gemäß Ziffer 4 beendet werden.
a) jpc und der Partner sind jeweils berechtigt, die Teilnahme am Partnersystem jederzeit mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende zu kündigen. Eine Kündigung kann per E-Mail an die vom jeweiligen Partner zur Verfügung gestellte E-Mail-Adresse und/oder per Telefax erklärt werden. Eine Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere bei Verstößen gegen die Regelung nach II. Ziffer 6 vor. Ein wichtiger Grund liegt ferner vor, wenn der Partner die von jpc gemäß Abschnitt I Ziffer 7 gelieferten Daten nicht nach Maßgabe des Abschnitts I Ziffer 7b aktualisiert. Ein wichtiger Grund ist auch dann gegeben, wenn der Partner bei der Bewerbung der Angebote von jpc mittels Einsatzes von Schlüsselwörtern in Suchmaschinen (z.B. bei »Google AdWords« oder bei »Bing Ads«) Anzeigen mit Direktlinks auf Angebote von jpc schaltet. Bitte beachten Sie die Kündigungs- und Beendigungsfolgen in Abschnitt II. Ziffer 9.
b) Der Vertrag endet ferner bei Tod des Partners und im Falle eines Insolvenzantrages bzw. der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung einer der Vertragsparteien und bei Löschung einer der Parteien im Handelsregister.
a) jpc behält sich vor, Vorgaben bei den Zahlungsarten zu machen, die dem Endkunden bei seiner Bestellung bei jpc zur Verfügung stehen. Standardmäßig sind die Zahlungsarten mit den auf der jpc-Homepage angebotenen Zahlungsarten identisch. jpc behält sich eine Einschränkung oder Erweiterung der Zahlungsarten und des Produktangebotes vor.
b) jpc übernimmt keine Verpflichtung zur Aufrechterhaltung ihres Angebots. jpc garantiert insbesondere keine ständige Verfügbarkeit ihres Produktangebotes im Internet. Unterbrechungen und Beeinträchtigungen, insbesondere im Rahmen von Wartungen und Umstellungen, bei Streiks oder in Folge höherer Gewalt führen nicht zu Ansprüchen des Partners. jpc haftet insbesondere nicht auf entgangenen Gewinn, es sei denn, die Schädigung des Partners erfolgte seitens jpc bzw. seiner Organe und Erfüllungsgehilfen grob fahrlässig oder vorsätzlich.
a) Der Partner setzt Links auf jpc-Angebote im Internet (sog. Linkprogramm). Die Struktur der erlaubten Links wird von jpc vorgegeben. Die Verlinkung kann in Form von Textlinks oder verlinkten Bannern oder vergleichbaren Grafiken geschehen. jpc bietet auch die Möglichkeit der Einbindung von dynamischen Werbemitteln an, deren Inhalte automatisiert wechseln können (Widgets). Die Grafiken sowie die Widgets in Form von Codes werden von jpc bereitgestellt. Verlinkungen sind grundsätzlich nur von eigenen Seiten gestattet. Ausnahmen (wie etwa Google AdWords, Social-Media-Plattformen) sind genehmigungspflichtig. Möchte der Partner eigene Banner oder Grafiken verwenden, so sind diese vorher durch jpc freizugeben. jpc stellt dem Partner Richtlinien und Grafiken zur Verfügung, die er für den Link zur jpc-Website benutzen kann.
b) Soweit der Partner auf seiner Site eine kurze Beschreibung, Kritik oder andere Referenz für ein Produkt selbst erstellt, ist er für Form und Inhalt dieser Angaben selbst verantwortlich und hat jpc von allen Ansprüchen Dritter diesbezüglich freizustellen.
a) Der Partner bindet von jpc zu liefernde Daten in seine eigenen Datenbanken ein und generiert anhand dieser Daten Links auf die Angebote bei jpc. Die Daten werden von jpc in einem von jpc festgelegten Format bereitgestellt oder können durch den Partner über eine von jpc bereitgestellte Schnittstelle (z.B. XML) bezogen werden. Diese Variante ist zusätzlich vor der Einbindung in ihrer konkreten Ausgestaltung mit jpc abzustimmen und von jpc freizugeben. Spätere nicht nur unerhebliche Änderungen sind jpc zur Freigabe anzuzeigen. jpc behält sich Änderungen an Schnittstellen vor.
b) Zur Vermeidung der wettbewerbswidrigen Bewerbung nicht lieferbarer Produkte als lieferbar und der Bewerbung von Produkten mit nicht mehr aktuellen Preisen oder der Bewerbung von Produkten, die jpc nicht weiter bewerben lassen möchte oder darf, und zur Vermeidung strafbarer Handlungen, ist der Partner verpflichtet, die von jpc bereitgestellten Daten mindestens einmal täglich zu aktualisieren. Eine unverzügliche Aktualisierung ist auch häufiger vorzunehmen, wenn jpc dazu auffordert. Ferner hat der Partner jegliche Handlungen zu unterlassen, die dazu führen, dass grafische Zeichen und/oder Hinweis- oder Angebotstexte von jpc in ihrer Wahrnehmbarkeit eingeschränkt werden oder überhaupt nicht mehr lesbar werden (z. B. Einstellung blauer Schrift auf blauem Grund über CSS).
c) Der Partner stellt jpc von allen Zahlungsansprüchen Dritter frei, die diese aufgrund vertragswidrig und schuldhaft nicht aktualisierter Daten und/oder vertragswidrig und schuldhaft nicht und/oder nicht angemessen dargestellter Informationen gegen jpc erheben.
a) jpc zahlt dem Partner für tatsächliche Zahlungseingänge durch Bestellungen physikalischer Produkte (keine Downloads), die während der Vertragslaufzeit bei jpc dauerhaft verbucht werden können, eine Werbekostenerstattung aus, berechnet vom dauerhaft bei jpc verbleibenden und verbuchten Bruttoumsatz des Kunden (Warenumsatz einschließlich ggf. anfallender Umsatzsteuer und sonstiger Kosten, wie Geschenkverpackungen, Geschenkaufschläge etc. und exklusive Versandkosten, abzüglich ggf. gewährter Preisnachlässe, Gutscheine etc.). Die Höhe der Werbekostenerstattung ergibt sich aus der in Ziffer I. 1b) getroffenen Festlegung, ausgedrückt als Prozentsatz. Sie kann von jpc für die Zukunft geändert werden. Dauerhaft in diesem Sinne sind Umsätze, die nicht an den Besteller wieder ausgezahlt werden (Stornos aufgrund Ausübung des Widerrufsrechts und/oder Kulanz). Die Umsätze müssen dem Partner über die Partner-ID zugerechnet werden können und daher im Wege der elektronischen Bestellung als solche bei jpc registriert worden sein. Eine versehentliche Provisionszahlung kann zurückgefordert werden.
b) Fällig wird die Zahlung binnen zwei Wochen nach Abrechnung durch jpc, jedoch erst bei Erreichen eines Mindestauszahlungsbetrages gemäß Ziffer I. 1b).
a) Der Partner erhält eine sog. Partner-ID. Diese Partner-ID ist in sämtliche Links bzw. Angebote nach Vorgaben von jpc einzubeziehen. Zahlungen seitens jpc erfolgen unabhängig vom Umfang der Leistungen des Partners nur für solche Umsätze, die über eine ordnungsgemäße Partner-ID-Einbindung dem Partner zugeordnet werden können. Die korrekte technische Einbindung liegt in der Verantwortung des Partners. Manipulationen mit dem Ziel der Beeinflussung der Werbekostenerstattung zum Nachteil von jpc führen zum Verlust des Werbekostenerstattungsanspruchs.
b) jpc ist nicht verpflichtet, Bestellungen anzunehmen. Dies gilt insbesondere für Besteller, die bereits durch negatives Scoring (Kreditwürdigkeit) aufgefallen sind oder aus sonstigen wirtschaftlichen Gründen nicht zum erwünschten Kundenkreis von jpc zählen.
a) Da es für die Berechnung der Leistungen von jpc auf die bei jpc eingegangenen Beträge ankommt, trägt das Risiko des Zahlungsausfalls bezüglich der Werbekostenerstattung der Partner. jpc ist berechtigt, Rückforderungen mit weiteren Zahlungen zu verrechnen, wenn der Kunde vom gesetzlichen Widerrufs- oder Rückgaberecht Gebrauch gemacht hat oder aus Gründen der Kulanz nach Kundenbeschwerden eine vollständige oder teilweise Rückzahlung des Umsatzes erfolgt (vgl. Abschnitt II Ziffer 1 a).
b) Die Abrechnung erfolgt einmal pro Monat im Folgemonat durch jpc. jpc erstellt eine Gutschrift, die ggf. die enthaltene Umsatzsteuer ausweist. jpc wird als Adressaten der Gutschriften nur die Daten einsetzen, die im Partner-Account zur Verfügung gestellt werden. Soweit dies mit Auslandspartnern abgeklärt ist, führt jpc die in Deutschland zu entrichtende Umsatzsteuer ab. Die Zahlungen erfolgen bargeldlos auf ein vom Partner zu benennendes Konto.
jpc ist berechtigt, sämtliche Kommunikation an die vom Partner hierfür bei der Registrierung benannte E-Mail-Adresse zu richten, die der Partner im Account ändern kann. jpc wird ferner solche Mitteilungen und Rechtserklärungen, die Einfluss auf das Vertragsverhältnis haben, auf dem gleichen Weg, wie AGB-Änderungen übermitteln. Der Partner hat dafür Sorge zu tragen, dass ihn Mitteilungen auf dieser Basis erreichen können. Mit der Bereitstellung im Partner-Account gilt der Zugang als bewirkt. Der Partner ist verpflichtet, den Account regelmäßig aufzusuchen; mindestens jedoch einmal pro Monat. Auf Verlangen ist der Partner verpflichtet, den Eingang einer Mitteilung auf dem gleichen Kommunikationskanal, wie die Mitteilung erfolgte (ggf. also bei E-Mail-Mitteilungen via E-Mail oder bei Faxmitteilungen via Fax etc.), zu bestätigen.
a) Eigenbestellungen des Partners sind von der Vergütung durch jpc ausgeschlossen. Dies gilt auch für Bestellungen von Angehörigen der Geschäftsleitung des Partners. jpc ist insofern berechtigt, die entsprechenden Daten zu erheben und zu speichern, sowohl um den Vertragszweck zu erfüllen, als auch um Kontrollen durchführen zu können.
b) Ferner ist der Partner insbesondere zur Absicherung von vertraglichen oder gesetzlichen Preisbindungen verpflichtet, die vollständige oder teilweise Weitergabe von jpc-Leistungen an die Besteller von preisgebundenen jpc-Produkten (beispielsweise Bücher) zu unterlassen.
a) Der Partner verpflichtet sich, weder unter der Domain noch im sonstigen Kontext der Bewerbung von jpc-Produkten und/oder von jpc selbst dem Verkauf oder dem Image von jpc potentiell schädliche Inhalte zu verbreiten oder deren Verbreitung zu fördern. Ferner sind folgende, meist auch gesetzwidrige Handlungen, nicht gestattet.
b) Nicht erlaubte Handlungen bzw. einzuhaltende Pflichten:
c) Der Partner wird jpc von allen Zahlungsansprüchen freistellen, die Dritte gegen jpc und/oder deren Organe aufgrund von Handlungen oder Unterlassungen geltend machen, die dem Partner zuzurechnen sind. Der Partner ist ferner verpflichtet, jpc sämtliche Schäden, die jpc im vorstehenden Zusammenhang entstehen, zu ersetzen.
a) Der Partner verpflichtet sich, solche Inhalte, Daten, Grafiken, Widgets und Marken, die jpc zur Verfügung stellt, nur für Zwecke dieser Vereinbarung einzusetzen, insbesondere die Daten nur im Rahmen der Verkaufsförderung an Endverbraucher für jpc einzusetzen, die Daten weder ganz noch in Teilen an Dritte weiterzugeben oder sonst zugänglich zu machen und sie nebst den jeweiligen Inhalten auf Verlangen von jpc oder den betroffenen Rechteinhabern unverzüglich zu löschen. Ferner sind Produktabbildungen in ihrer Aufmachung (Größe, Auflösung) so auszugestalten, dass sie sich nicht zum Ausdruck von qualitativ hochwertigen Kopien oder sonstigem Ersatz für Umhüllungen privater oder gewerblicher Kopien der Ton- und Datenträger eignen.
b) Der Partner ist nicht berechtigt, Mechanismen, Software oder sonstige Scripts in Verbindung mit der Nutzung der seitens jpc zur Verfügung gestellten Daten und Teilnahmemöglichkeiten zu verwenden, die das Funktionieren der Webseiten von jpc stören oder unverhältnismäßig belasten können. Dies gilt insbesondere für solche Maßnahmen und Datenanbindungen, die eine unzumutbare oder übermäßige Belastung der Infrastruktur von jpc zur Folge haben können.
Die Parteien verpflichten sich wechselseitig, über alle Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie vertrauliche Angelegenheiten, die ihnen im Rahmen der Zusammenarbeit zur Kenntnis gelangen, Stillschweigen zu bewahren. Diese Verschwiegenheitsverpflichtung umfasst den Inhalt der vertraglichen Vereinbarungen sowie die damit verbundenen wirtschaftlichen Daten, einschließlich der Kundendaten, soweit die Informationen nicht offenkundig sind.
Der Partner wird insbesondere dafür Sorge tragen, dass die Zugangsdaten zum Partner-Account vor der unberechtigten Nutzung durch Dritte geschützt sind. Er kann insbesondere das ihm zugeteilte Zugangspasswort ändern. Dabei wird er die internationalen Sicherheitsstandards für Passwörter berücksichtigen (keine Lexikonbegriffe, Mix von Zahlen und Zeichen, Länge mindestens 10 Zeichen etc.).
a) Mit Beendigung dieser Vereinbarung – gleich aus welchem Grund – erlöschen sämtliche nach dieser Vereinbarung eingeräumten Teilnahmerechte des Partners. Er ist insbesondere nicht mehr berechtigt, zu geschäftlichen Zwecken auf Angebote von jpc zu verlinken und/oder Ausstattungen, Grafiken, Marken oder zur Verfügung gestellte Inhalte zu verwenden und wird dies unterlassen.
b) Da eventuelle Retouren zum Abzug gebracht werden müssen, erfolgt die Endabrechnung nach Kündigung mit einer Verzögerung von 30 Tagen nach Vertragsende. Die Endabrechnung enthält sämtliche Umsätze, die bis zur Vertragsbeendigung nach Maßgabe des Abschnitts II Ziffer 1 seitens jpc gegenüber dem Endkunden verbucht werden konnten. Schuldet jpc zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung einen Betrag, der sich unterhalb der Mindestauszahlungssumme bemisst, so kann die Auszahlung in Form eines Warengutscheins erfolgen.
c) Ausgleichsansprüche im Zusammenhang mit der Beendigung dieses Vertrages sind ausgeschlossen.
Die Angaben des Partners werden zu Zwecken des Betriebs und der Abwicklung des Vertragsverhältnisses gespeichert und genutzt. Wenn ein Dritter die Verletzung von Rechten jpc gegenüber glaubhaft behauptet, kann jpc gem. § 28 Bundesdatenschutzgesetz Adressauskunft an Dritte gewähren. Ansonsten hält jpc die Teilnehmerdaten unter Verschluss.
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche aus diesem Vertrag oder der im Zusammenhang stehenden Einzelgeschäfte ist der Sitz von jpc, sofern beide Vertragspartner Vollkaufleute sind oder ein Vertragspartner seinen Sitz bzw. seinen Wohnsitz im Ausland hat oder ins Ausland verlegt. jpc ist in diesen Fällen berechtigt, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Partners zu klagen. Ein etwaiger ausschließlicher Gerichtsstand bleibt von vorstehender Regelung unberührt.
Der Partner ist nicht berechtigt, Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag ohne Zustimmung von jpc an Dritte zu übertragen. Die Abtretung von Forderung bleibt unberührt.
Für sämtliche Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung und diesem Vertrag und seinen Einzelgeschäften gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrecht und sonstiger zwischenstaatlicher Vereinbarungen, die deutsches Recht sind oder werden.
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder nichtig sein oder der Vertrag eine Regelungslücke enthalten, so bleiben die Vertragsbestimmungen im Übrigen unberührt. Anstelle der unwirksamen oder fehlenden Klausel tritt eine Regelung, die nach dem wirtschaftlichen Sinn und dem Zweck den Parteien am nächsten kommt und einer rechtlichen Überprüfung Stand hält.